AU-Lernbereiche im Anfangsunterricht

L E RNB E R E I CH E I M ANFANGS UN T E R R I CH T INDIVIDUELLE LERNWEGE IM ANFANGSUNTERRICHT DEUTSCH

Inklusiver Unterricht braucht einerseits Zeiten des gemeinsamen Lernens, in denen die Verschiedenheit der Kinder als Bereicherung für alle er- fahrbar wird. 2 Er braucht andererseits auch Zeiten, in denen jedes Kind individuelle Lernwege verfolgen kann. Inklusion 3 bedeutet, dass alle Kinder ein Recht darauf haben, „ohne Dis- kriminierung“ am „allgemeinen Bildungssystem“ teilzunehmen. Ein in- klusiver Unterricht braucht daher auch Materialien, die von allen genutzt werden können, damit nicht schon durch die Unterscheidung der verwen- deten Methoden und Materialien eine Diskriminierung von Kindern er- folgt. In der UN-Behindertenrechtskonvention 4 wurde hierfür der Begriff „universelles Design“ 5 geprägt. Die hier für den Anfangsunterricht vorgestellten Materialien verfolgen das Ziel, von möglichst vielen Kindern mit und ohne Behinderungen genutzt werden zu können. Sowohl die Grundübungen als auch die Ergänzungs- übungen sind hierauf ausgerichtet: l Kinder mit sprachlichen Schwierigkeiten können sich die in der Bildkar- tei Klasse 1 abgebildeten Begriffe vorsprechen lassen. l Kinder mit Deutsch als Zweitsprache können sich die Wörter auf Deutsch und in ihrer Muttersprache vorsprechen lassen. l Kindern mit Schwierigkeiten beim Lernen hilft die Materialreduktion und Konzentration auf wenige Grundübungen. l Kinder mit motorischen Schwierigkeiten brauchen bei den Übungen am Computer nur wenige, einfache Bewegungen. l Kinder mit besonderen sprachlichen Begabungen können sich die Wörter am Computer in verschiedenen Sprachen anhören und so gleichzeitig einen Wortschatz der englischen oder französischen Begriffe aufbauen. Die Gestaltung individueller Lernwege und ein universelles Design bei der Auswahl und Gestaltung der im Anfangsunterricht verwendeten Übungen und Materialien sind wichtige pädagogisch-methodische Bedingungen dafür, dass die Weiterentwicklung zu einem inklusiven Bildungssystem gelingen kann.

1.4.3

Inklusion und universelles Design

2 Siehe Sommer-Stumpenhorst, Norbert: Lern­ entwicklung und Beratung. Anleitung zur Durch- führung, 2. Aufl., Beckum 2014, S. 29 ff.

3 Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

4 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

5 Der Begriff „universelles Design“ stammt aus der UN-Behindertenrechtskonvention (2006, Arti- kel 2) und bedeutet „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen mög- lichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.“ Für das System Schule bedeutet dies u. a., Ma- terialien dahin gehend weiterzuentwickeln, dass sie von allen Schüler(inne)n genutzt werden können. In der UN-Behindertenrechtskonvention (2006, Artikel 4) verpflichten sich die Vertrags- staaten u. a., „Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrich- tungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand ge- recht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen; (...)“

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